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BGB § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

BGB § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

[ Auszug: (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben  ... ]